Abwassersatzung - 24.11.2017

Am Wasserturm 1 • 04860 Torgau • www.zweckverband-torgau.de Seite 15 von 38 (3) Der Grundstückseigentümer oder der sonstige nach § 3 Abs. 1 und 2 Verpflichtete hat dem Zweckverband den etwaigen Bedarf für eine Entleerung mindestens 2 Wochen vor dem für die nächste Leerung festgelegten Termin anzuzeigen und den Entsorgungstermin mit dem Beauftragten des Zweckverbandes abzustimmen. (4) Der Zweckverband kann die Abwasseranlagen auch zwischen den nach Absatz 1 festgelegten Terminen und ohne Anzeige nach Absatz 2 entsorgen, wenn aus Gründen der Wasserwirtschaft ein sofortiges Leeren erforderlich ist. (5) Der Grundstückseigentümer oder der sonstige nach § 3 Abs. 1 und 2 Verpflichtete ist dafür verantwortlich, dass die dezentralen Abwasseranlagen jederzeit zum Zwecke des Abfahrens des Abwassers zugänglich sind und sich der Zugang in einem verkehrssicheren Zustand befindet. (6) Zur Entsorgung und zur Überwachung der Abwasseranlagen nach Absätzen 7 und 8 ist den Beauftragten des Zweckverbandes ungehindert Zutritt zu allen Teilen der Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben zu gewähren. (7) Die Überwachung der Eigenkontrolle und Wartung der Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben erfolgt auf Grundlage des § 5 der Kleinkläranlagenverordnung. Durch den Zweckverband festgestellte und gegenüber dem Grundstückseigentümer oder dem sonstigen nach § 3 Abs. 1 und 2 Verpflichtete beanstandete Mängel sind von diesem innerhalb der gesetzten Frist zu beheben; der Zweckverband ist hierüber unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen. (8) Die Überwachung der Eigenkontrolle im Sinne des Absatzes 7 Satz 1 wird gewährleistet, indem a) der Grundstückseigentümer bzw. der nach § 3 Abs. 1 und 2 Verpflichtete dem Zweckverband nach einer Wartung der Anlage durch einen zertifizierten Fachbetrieb die Wartungsprotokolle zusendet und/oder b) der Beauftrage des Zweckverbandes im Rahmen einer Kontrolle in das Betriebsbuch Einsicht nimmt und eine Sichtkontrolle der Anlage durchführt. (9) Kleinkläranlagen, abflusslose Gruben und deren Nebeneinrichtungen sind unverzüglich außer Betrieb zu setzen, sobald das Grundstück an ein öffentliches Klärwerk angeschlossen ist. Den Aufwand für die Stilllegung trägt der Grundstückseigentümer oder sonstige nach § 3 Abs. 1 Verpflichtete. (10) § 18 Abs. 2 gilt entsprechend.

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