Abwassersatzung - 24.11.2017

Am Wasserturm 1 • 04860 Torgau • www.zweckverband-torgau.de Seite 35 von 38 5. entgegen § 7 Abs. 4 sonstiges Wasser oder Abwasser, das der Beseitigungspflicht nicht unter liegt, ohne besondere Genehmigung des Zweckverbandes in öffentliche Abwasseranlagen einleitet, 6. entgegen § 7 Abs. 5 vorgeschriebenen Einleitungen entwässert, 7. entgegen § 12 Abs. 1 einen vorläufigen oder vorübergehenden Anschluss nicht von dem Zweckverband herstellen lässt, 8. entgegen § 13 Abs. 1 einen Anschluss an die öffentlichen Abwasseranlagen ohne schriftliche Genehmigung des Zweckverbandes herstellt, benutzt oder ändert, 9. die Grundstücksentwässerungsanlage nicht nach den Vorschriften des § 14 und § 15 Abs. 3 Sätze 2 bis 5 herstellt, 10. die Verbindung der Grundstücksentwässerungsanlage mit der öffentlichen Abwasseranlage nicht nach § 15 Abs. 3 Satz 1 im Einvernehmen mit dem Zweckverband herstellt, 11. entgegen § 16 Abs. 1 die notwendige Entleerung und Reinigung der Abscheider nicht rechtzeitig vornimmt, 12. entgegen § 16 Abs. 3 Zerkleinerungsgeräte oder ähnliche Geräte an eine Grundstücksentwäs serungsanlage anschließt, 13. entgegen § 18 Abs. 1 die Grundstücksentwässerungsanlage vor Abnahme in Betrieb nimmt, 14. entgegen §§ 47 Abs. 2, 55 seinen Auskunfts- und Anzeigepflichten gegenüber dem Zweckverband nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt. (2) Ordnungswidrig im Sinne von § 6 Abs. 2 Nr. 2 SächsKAG handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig seinen Auskunfts- und Anzeigepflichten nach § 55 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt. (3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße in Höhe bis zu 10.000,00 € geahndet werden. (4) Die Vorschriften des Sächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (SächsVwVG) bleiben unberührt.

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