3. Änderung Abwasserversorgungssatzung - 24.11.2017

Am Wasserturm 1 04860 Torgau www.zweckverband-torgau.de Telefon: 03421 74360 Fax: 03421 743630 Satzung zur 3. Änderung der Neufassung der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassersatzung – AbwS) des Zweckverbandes zur Trinkwasserversorgung und Abwasserbeseitigung Torgau – Westelbien vom 24.11.2017 Auf der Grundlage von § 56 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasser-haushaltsgesetz – WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. S. 2585), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. August 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 189) in Verbindung mit § 50 des Säch-sischen Wassergesetzes (SächsWG) vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503), zuletzt geän-dert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 27. Juni 2025 (SächsGVBl. S. 285) sowie §§ 46, 60 Abs. 3 Satz 1, 1. Halbsatz sowie § 47 Abs. 2, § 6 Abs. 1 und § 5 Abs. 4 des Sächsischen Ge-setzes über kommunale Zusammenarbeit (SächsKomZG) in der Fassung der Bekanntma-chung vom 15. April 2019 (SächsGVBl. S. 270) zuletzt geändert durch Artikel 3 des Geset-zes vom 9. Februar 2022 (SächsGVBl. S. 134) in Verbindung mit §§ 4, 14 und 124 der Ge-meindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekannt-machung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Ge-setzes vom 27. Juni 2025 (SächsGVBl. S. 285) sowie der §§ 1, 2, 9, 17 und 33 des Sächsi-schen Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 116), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 2023 (SächsGVBl. S. 876) hat die Verbandsversammlung Abwasser in ihrer Sitzung am 27.11.2025 folgende Satzung zur 3. Änderung der Neufassung der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassersatzung - AbwS) in der Fassung vom 24.11.2017 beschlossen:

Am Wasserturm 1 • 04860 Torgau • www.zweckverband-torgau.de Seite 2 von 8

Am Wasserturm 1 • 04860 Torgau • www.zweckverband-torgau.de Seite 3 von 8 Inhalt Inhaltsverzeichnis ..........................3 Artikel1-Änderungen........................4 1. Im § 8 wird Abs. 2 wie folgt ergänzt: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4 2. Im § 19 wird Abs. 8 wie folgt ergänzt: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .4 3. Im § 45 wird Abs.1 und Abs. 3 wie folgt geändert: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4 4.Im§47wirdAbs.3wiefolgtgeändert/ergänzt:. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. ..5 5. Im § 47 wird Abs. 4 wie folgt eingefügt und der bisherige Abs. 4 zu Abs.5. . . . . . . . .5 6. Im § 49 wird Abs. 1, Abs. 3, Abs. 4, Abs.5 und Abs. 6 wie folgt geändert: . . . . . . . . .5 7. Im § 49 wird ein Abs. 7 eingefügt: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6 8. Im § 52 wird Abs. 2 wie folgt geändert: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .6 9. Im § 52 wird folgender Abs. 4 eingefügt: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6 10. Im § 58 wird Abs. 1 Pkt. 9 wie folgt ergänzt, Pkt. 14 wie folgt geändert und Pkt. 15 wie folgt ergänzt:. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. 6 Hinweis nach § 4 Abs. 4 SächsGemO . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .7 Inhaltsverzeichnis

Am Wasserturm 1 • 04860 Torgau • www.zweckverband-torgau.de Seite 4 von 8 Artikel 1 - Änderungen 1. Im § 8 wird Abs. 2 wie folgt ergänzt: (2) Die Eigenkontrolle und Wartung einer Kleinkläranlage bzw. einer abflusslosen Grube hat den Anforderungen der Verordnung des Sächsischen Staatsministeri-ums für Umwelt und Landwirtschaft zu den Anforderungen an Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben, über deren Eigenkontrolle und Wartung sowie deren Überwachung (Kleinkläranlagenverordnung) in der jeweils geltenden Fassung zu genügen. Danach erforderliche Wartungen einer Kleinkläranlage sind durch einen zertifizierten Fachbetrieb auszuführen. Für diese Wartungen der Kleinkläranlage hat der Betreiber der Kleinkläran lage einen Wartungsvertrag mit dem zertifizierten Fachbetrieb abzuschließen und die Wartungen gemäß Bauartzulassung der Kleinkläranlage durch diesen Fachbetrieb durchzuführen zu lassen. Die Einhaltung der für die Abwassereinleitung festgesetzten Grenzwerte aus der wasserrechtlichen Genehmigung ist mit der Übergabe der Wartungsprotokolle gemäß § 18 Abs. 8 a) nachzuweisen. Das Betriebsbuch einer Kleinkläranlage bzw. einer abflusslosen Grube ist nach deren endgültiger Stilllegung bis zum Ende des 3. folgen-den Kalenderjahres aufzubewahren. Im Falle eines Rechtsstreits ist das Betriebsbuch bis zum Ablauf eines Jahres nach dessen rechtskräftigem Abschluss aufzubewahren. 2. Im § 19 wird Abs. 8 wie folgt ergänzt: (8) Die Überwachung der Eigenkontrolle im Sinne des Absatzes 7 Satz 1 wird gewähr-leistet, indem a) der Grundstückseigentümer bzw. der nach § 3 Abs. 1 und 2 Verpflichtete dem Zweckverband nach einer Wartung der Anlage durch einen zertifizierten Fachbetrieb die Wartungsprotokolle unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats zusendet und/oder b) der Beauftrage des Zweckverbandes im Rahmen einer Kontrolle in das Betriebsbuch Einsicht nimmt und eine Sichtkontrolle der Anlage durchführt 3. Im § 45 wird Abs.1 und Abs. 3 wie folgt geändert: (1) Die Grundgebühr beträgt für eine 1 - Zimmer-Wohnung 2,17 €/Monat 2 - Zimmer-Wohnung 2,79 €/Monat 3 - Zimmer-Wohnung 3,40 €/Monat 4 - Zimmer-Wohnung 4,03 €/Monat 5 - Zimmer-Wohnung 4,64 €/Monat und für jedes weitere Zimmer 0,62 €/Monat zusätzlich. (3) Räume, die nicht zu Wohnungen nach Abs. 2 gehören, werden, auch wenn sie dem Wohnen dienen, nach ihrer Fläche (Bezugsfläche) herangezogen. Die Bezugsfläche wird nach den Innenmaßen der Grundflächen der jewei-ligen Räume im jeweiligen Geschoss ermittelt; Verkehrsflächen, Treppen-häuser, Aufzüge usw. werden einbezogen. Soweit Verkehrsflächen Treppenhäuser, Aufzüge usw. sowohl dem Zugang zu Wohnungen und Wohn-räumen im Sinne von Abs. 1 und 2 als auch zu sonstig genutzten Räumen im Sinne des Satzes 1 dienen, werden sie der Bezugsfläche zur Hälfte zugerechnet.

Am Wasserturm 1 • 04860 Torgau • www.zweckverband-torgau.de Seite 5 von 8 Die Grundgebühr beträgt je angefangene 20 Quadratmeter Bezugsfläche 0,11 € / Monat. Für Räume, in denen mit Wasser produziert oder Wasser bei den Produkti-onsabläufen eingesetzt oder in denen vorrangig Wasser benutzt wird (z.B. Küchen, Bäder, Duschen, Waschräume, Toiletten, Waschküchen), wird je angefangene 20 Quadratmeter ein Zuschlag von 0,24 €/ Monat erhoben. 4. Im § 47 wird Abs. 3 wie folgt geändert /ergänzt: (3) Die Grundstückseigentümer und sonstigen nach § 3 Abs. 1 Verpflichteten sind hinsichtlich der versiegelten Grundstücksfläche gegenüber dem Zweckverband auskunftspflichtig. Änderungen der zu veranlagenden Grundstücksfläche sind unverzüglich nach der Flächenänderung durch den Grundstückseigentümer und sonstigen nach § 3 Abs. 1 Verpflichteten dem Zweckverband Auf erneutes Verlangen des Zweckverbandes hat der Grundstückseigentümer und die sonstigen nach § 3 Abs. 1 Verpflichteten die versiegelten Flächen seines Grundstückes mitzuteilen (Selbstauskunftsbogen) oder die Ermittlung der zu veranlagende Fläche zu ermöglichen und bei der Feststellung mitzuwirken. Er hat dem Zweckverband über die Entwässerungsverhältnisse des Grundstückes und über die befestigten, an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossenen Flächen sowie deren Versieglungsart Auskunft zu erteilen. Die Auskünfte sind wahrheitsgemäß zu erteilen. Der Zweckverband leistet auf Antrag Unterstützung bei der Flächenermittlung. 5. Im § 47 wird Abs. 4 wie folgt eingefügt und der bisherige Abs. 4 zu Abs.5 (4) Kommt der Grundstückseigentümer und sonstige nach § 3 Abs. 1 Verpflichtete dem Verlangen nach Absatz 3 nicht nach, ist der Zweckverband berechtigt die abflusswirksame Fläche anhand von Luftbildern oder örtlicher Inaugenschein-nahme zu schätzen 6. Im § 49 wird Abs. 1, Abs. 3, Abs. 4, Abs.5 und Abs. 6 wie folgt geändert: 1) Für die Teilleistung Schmutzwasserentsorgung gemäß § 42 beträgt die Einleitungsgebühr für Abwasser, das in öffentliche Kanäle eingeleitet und durch ein Klärwerk gereinigt wird 1,95 € je Kubikmeter Abwasser. 3) Für die Teilleistung Entsorgung von abflusslosen Gruben gemäß § 48 Abs. 1 beträgt die Entsorgungsgebühr 27,15 € je Kubikmeter Abwasser bzw. Schlamm. 4) Für die Teilleistung Entsorgung von Schlamm aus Kleinkläranlagen gemäß § 48 Abs. 2 beträgt die Entsorgungsgebühr 35,77 € je Kubikmeter. 5) Die nach § 48 Abs. 3 erhobene Entsorgungspauschale für die Teilleistung nach § 48 Abs. 1 und 2 beträgt 17,00 € pro Anfahrt und Anlage. 6) Für die Teilleistung der Einleitung von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen, die nicht an ein Klärwerk angeschlossen sind, beträgt die Kanaleinlei-tungsgebühr 0,47 € je Kubikmeter Abwasser.

Am Wasserturm 1 • 04860 Torgau • www.zweckverband-torgau.de Seite 6 von 8 7. Im § 49 wird ein Abs. 7 eingefügt: (7) die Teilleistung der Anlieferung von sonstigen Abwasser in eine öffentliche Abwasserbehandlungs- anlage des Verbandes, beträgt die Einleitungsgebühr die Gebühr nach Abs. 1. Daneben werden für die Aufwendungen der An nahme und Einleitungsüber- wachung Verwaltungskosten nach der Verwaltungskostensatzung des Verbandes erhoben. 8. Im § 52 wird Abs. 2 wie folgt geändert: 2) Die Gebührenschuld entsteht 1. in den Fällen des §§ 45, 49 Abs. 1, 2, und 6 jeweils zum Ende eines Kalenderjahres für das jeweilige Kalenderjahr (Veranlagungszeitraum) und 2. in den Fällen des § 49 Abs. 3, 4,5 und 7 mit der Erbringung der Leistung. 9. Im § 52 wird folgender Abs. 4 eingefügt: (4) Die Gebühren ruhen als öffentliche Last auf dem Grundstück, soweit die Gebüh-ren gegenüber dem Grundstückseigentümer festgesetzt wurden. Erfolgte eine Festsetzung gegenüber dem Erbbauberechtigten oder sonst dinglich zur baulichen Nutzung Berechtigten, ruhen die Gebühren auf dem Erbbaurecht oder sonstigem dinglichen Nutzungsrecht. 10. Im § 58 wird Abs. 1 Pkt. 9 wie folgt ergänzt, Pkt. 14 wie folgt geändert und Pkt. 15 wie folgt ergänzt: (1) Ordnungswidrig im Sinne von § 124 Abs. 1 SächsGemO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig: 9. entgegen die Grundstücksentwässerungsanlage nicht nach den Vorschriften des § 14 und § 15 Abs. 3 Sätze 2 bis 5 herstellt und betreibt. 14. entgegen § 19 Abs. 8 seiner Pflicht zur Zusendung der Wartungsprotokolle der Kleinkläranlage nicht nachkommt. 15. entgegen §§ 47 Abs. 2und 3, 55 seinen Auskunfts- und Anzeigepflichten gegenüber dem Zweckverband nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt. Artikel 2 - Inkrafttreten Diese Änderungsatzung tritt am Tag Ihrer Bekanntmachung, frühestens jedoch zum 01.01.2026 in Kraft. ausgefertigt Torgau, den: 27.11.2025 gez. Simon Verbandsvorsitzender

Am Wasserturm 1 • 04860 Torgau • www.zweckverband-torgau.de Seite 7 von 8 Hinweis nach § 4 Abs. 4 SächsGemO Nach § 4 Abs. 4 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zu Stande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen. Dies gilt nicht, wenn 1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist, 2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, 3. der Verbandsvorsitzende dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, 4. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber dem Zweckverband unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Am Wasserturm 1 • 04860 Torgau • www.zweckverband-torgau.de Seite 8 von 8 Am Wasserturm 1 04860 Torgau www.zweckverband-torgau.de Telefon: 03421 74360 Fax: 03421 743630

RkJQdWJsaXNoZXIy Mzc5Mw==