3. Änderung Abwasserversorgungssatzung - 24.11.2017

Am Wasserturm 1 • 04860 Torgau • www.zweckverband-torgau.de Seite 4 von 8 Artikel 1 - Änderungen 1. Im § 8 wird Abs. 2 wie folgt ergänzt: (2) Die Eigenkontrolle und Wartung einer Kleinkläranlage bzw. einer abflusslosen Grube hat den Anforderungen der Verordnung des Sächsischen Staatsministeri-ums für Umwelt und Landwirtschaft zu den Anforderungen an Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben, über deren Eigenkontrolle und Wartung sowie deren Überwachung (Kleinkläranlagenverordnung) in der jeweils geltenden Fassung zu genügen. Danach erforderliche Wartungen einer Kleinkläranlage sind durch einen zertifizierten Fachbetrieb auszuführen. Für diese Wartungen der Kleinkläranlage hat der Betreiber der Kleinkläran lage einen Wartungsvertrag mit dem zertifizierten Fachbetrieb abzuschließen und die Wartungen gemäß Bauartzulassung der Kleinkläranlage durch diesen Fachbetrieb durchzuführen zu lassen. Die Einhaltung der für die Abwassereinleitung festgesetzten Grenzwerte aus der wasserrechtlichen Genehmigung ist mit der Übergabe der Wartungsprotokolle gemäß § 18 Abs. 8 a) nachzuweisen. Das Betriebsbuch einer Kleinkläranlage bzw. einer abflusslosen Grube ist nach deren endgültiger Stilllegung bis zum Ende des 3. folgen-den Kalenderjahres aufzubewahren. Im Falle eines Rechtsstreits ist das Betriebsbuch bis zum Ablauf eines Jahres nach dessen rechtskräftigem Abschluss aufzubewahren. 2. Im § 19 wird Abs. 8 wie folgt ergänzt: (8) Die Überwachung der Eigenkontrolle im Sinne des Absatzes 7 Satz 1 wird gewähr-leistet, indem a) der Grundstückseigentümer bzw. der nach § 3 Abs. 1 und 2 Verpflichtete dem Zweckverband nach einer Wartung der Anlage durch einen zertifizierten Fachbetrieb die Wartungsprotokolle unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats zusendet und/oder b) der Beauftrage des Zweckverbandes im Rahmen einer Kontrolle in das Betriebsbuch Einsicht nimmt und eine Sichtkontrolle der Anlage durchführt 3. Im § 45 wird Abs.1 und Abs. 3 wie folgt geändert: (1) Die Grundgebühr beträgt für eine 1 - Zimmer-Wohnung 2,17 €/Monat 2 - Zimmer-Wohnung 2,79 €/Monat 3 - Zimmer-Wohnung 3,40 €/Monat 4 - Zimmer-Wohnung 4,03 €/Monat 5 - Zimmer-Wohnung 4,64 €/Monat und für jedes weitere Zimmer 0,62 €/Monat zusätzlich. (3) Räume, die nicht zu Wohnungen nach Abs. 2 gehören, werden, auch wenn sie dem Wohnen dienen, nach ihrer Fläche (Bezugsfläche) herangezogen. Die Bezugsfläche wird nach den Innenmaßen der Grundflächen der jewei-ligen Räume im jeweiligen Geschoss ermittelt; Verkehrsflächen, Treppen-häuser, Aufzüge usw. werden einbezogen. Soweit Verkehrsflächen Treppenhäuser, Aufzüge usw. sowohl dem Zugang zu Wohnungen und Wohn-räumen im Sinne von Abs. 1 und 2 als auch zu sonstig genutzten Räumen im Sinne des Satzes 1 dienen, werden sie der Bezugsfläche zur Hälfte zugerechnet.

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