Am Wasserturm 1 • 04860 Torgau • www.zweckverband-torgau.de Seite 5 von 8 Die Grundgebühr beträgt je angefangene 20 Quadratmeter Bezugsfläche 0,11 € / Monat. Für Räume, in denen mit Wasser produziert oder Wasser bei den Produkti-onsabläufen eingesetzt oder in denen vorrangig Wasser benutzt wird (z.B. Küchen, Bäder, Duschen, Waschräume, Toiletten, Waschküchen), wird je angefangene 20 Quadratmeter ein Zuschlag von 0,24 €/ Monat erhoben. 4. Im § 47 wird Abs. 3 wie folgt geändert /ergänzt: (3) Die Grundstückseigentümer und sonstigen nach § 3 Abs. 1 Verpflichteten sind hinsichtlich der versiegelten Grundstücksfläche gegenüber dem Zweckverband auskunftspflichtig. Änderungen der zu veranlagenden Grundstücksfläche sind unverzüglich nach der Flächenänderung durch den Grundstückseigentümer und sonstigen nach § 3 Abs. 1 Verpflichteten dem Zweckverband Auf erneutes Verlangen des Zweckverbandes hat der Grundstückseigentümer und die sonstigen nach § 3 Abs. 1 Verpflichteten die versiegelten Flächen seines Grundstückes mitzuteilen (Selbstauskunftsbogen) oder die Ermittlung der zu veranlagende Fläche zu ermöglichen und bei der Feststellung mitzuwirken. Er hat dem Zweckverband über die Entwässerungsverhältnisse des Grundstückes und über die befestigten, an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossenen Flächen sowie deren Versieglungsart Auskunft zu erteilen. Die Auskünfte sind wahrheitsgemäß zu erteilen. Der Zweckverband leistet auf Antrag Unterstützung bei der Flächenermittlung. 5. Im § 47 wird Abs. 4 wie folgt eingefügt und der bisherige Abs. 4 zu Abs.5 (4) Kommt der Grundstückseigentümer und sonstige nach § 3 Abs. 1 Verpflichtete dem Verlangen nach Absatz 3 nicht nach, ist der Zweckverband berechtigt die abflusswirksame Fläche anhand von Luftbildern oder örtlicher Inaugenschein-nahme zu schätzen 6. Im § 49 wird Abs. 1, Abs. 3, Abs. 4, Abs.5 und Abs. 6 wie folgt geändert: 1) Für die Teilleistung Schmutzwasserentsorgung gemäß § 42 beträgt die Einleitungsgebühr für Abwasser, das in öffentliche Kanäle eingeleitet und durch ein Klärwerk gereinigt wird 1,95 € je Kubikmeter Abwasser. 3) Für die Teilleistung Entsorgung von abflusslosen Gruben gemäß § 48 Abs. 1 beträgt die Entsorgungsgebühr 27,15 € je Kubikmeter Abwasser bzw. Schlamm. 4) Für die Teilleistung Entsorgung von Schlamm aus Kleinkläranlagen gemäß § 48 Abs. 2 beträgt die Entsorgungsgebühr 35,77 € je Kubikmeter. 5) Die nach § 48 Abs. 3 erhobene Entsorgungspauschale für die Teilleistung nach § 48 Abs. 1 und 2 beträgt 17,00 € pro Anfahrt und Anlage. 6) Für die Teilleistung der Einleitung von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen, die nicht an ein Klärwerk angeschlossen sind, beträgt die Kanaleinlei-tungsgebühr 0,47 € je Kubikmeter Abwasser.
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