3. Änderung Abwasserversorgungssatzung - 24.11.2017

Am Wasserturm 1 • 04860 Torgau • www.zweckverband-torgau.de Seite 6 von 8 7. Im § 49 wird ein Abs. 7 eingefügt: (7) die Teilleistung der Anlieferung von sonstigen Abwasser in eine öffentliche Abwasserbehandlungs- anlage des Verbandes, beträgt die Einleitungsgebühr die Gebühr nach Abs. 1. Daneben werden für die Aufwendungen der An nahme und Einleitungsüber- wachung Verwaltungskosten nach der Verwaltungskostensatzung des Verbandes erhoben. 8. Im § 52 wird Abs. 2 wie folgt geändert: 2) Die Gebührenschuld entsteht 1. in den Fällen des §§ 45, 49 Abs. 1, 2, und 6 jeweils zum Ende eines Kalenderjahres für das jeweilige Kalenderjahr (Veranlagungszeitraum) und 2. in den Fällen des § 49 Abs. 3, 4,5 und 7 mit der Erbringung der Leistung. 9. Im § 52 wird folgender Abs. 4 eingefügt: (4) Die Gebühren ruhen als öffentliche Last auf dem Grundstück, soweit die Gebüh-ren gegenüber dem Grundstückseigentümer festgesetzt wurden. Erfolgte eine Festsetzung gegenüber dem Erbbauberechtigten oder sonst dinglich zur baulichen Nutzung Berechtigten, ruhen die Gebühren auf dem Erbbaurecht oder sonstigem dinglichen Nutzungsrecht. 10. Im § 58 wird Abs. 1 Pkt. 9 wie folgt ergänzt, Pkt. 14 wie folgt geändert und Pkt. 15 wie folgt ergänzt: (1) Ordnungswidrig im Sinne von § 124 Abs. 1 SächsGemO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig: 9. entgegen die Grundstücksentwässerungsanlage nicht nach den Vorschriften des § 14 und § 15 Abs. 3 Sätze 2 bis 5 herstellt und betreibt. 14. entgegen § 19 Abs. 8 seiner Pflicht zur Zusendung der Wartungsprotokolle der Kleinkläranlage nicht nachkommt. 15. entgegen §§ 47 Abs. 2und 3, 55 seinen Auskunfts- und Anzeigepflichten gegenüber dem Zweckverband nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt. Artikel 2 - Inkrafttreten Diese Änderungsatzung tritt am Tag Ihrer Bekanntmachung, frühestens jedoch zum 01.01.2026 in Kraft. ausgefertigt Torgau, den: 27.11.2025 gez. Simon Verbandsvorsitzender

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