Am Wasserturm 1 04860 Torgau www.zweckverband-torgau.de Telefon: 03421 74360 Fax: 03421 743630 Satzung zur . Änderung der Neufassung der Verwaltungskostensatzung des Zweckverbandes zur Trinkwasserversorgung und Abwasserbeseitigung Torgau-Westelbien vom 29.11.2019 Auf der Grundlage des § 47 Abs. 2, § 6 Abs. 1 des Sächsischen Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (Sächs-KomZG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. April 2019 (SächsGVBl. S. 270), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Februar 2022 (SächsGVBl. S. 134) in Verbindung mit §§ 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 09. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 27. Juni 2025 (SächsGVBl. S. 285) sowie §1 Abs. 1 Satz 1 Sächsisches Verwaltungskostengesetz vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245) hat die Verbandsversammlung Trinkwasser und Abwasser in ihrer Sitzung am 27.11.2025 folgende 2. Änderung der Neufassung der Verwaltungskostensatzung des Zweckverbandes zur Trinkwasserversorgung und Abwasserbeseitigung Torgau-Westelbien vom 29.11.2019 beschlossen.
Am Wasserturm 1 • 04860 Torgau • www.zweckverband-torgau.de Seite 2 von 6 Inhalt Inhaltsverzeichnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2 § 1 - Änderungsbestimmungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 § 2 - Inkrafttreten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 Hinweis nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächGemO) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .4 Inhaltsverzeichnis
Am Wasserturm 1 • 04860 Torgau • www.zweckverband-torgau.de Seite 3 von 6 § 1 - Änderungsbestimmungen Das für die Höhe der Verwaltungsgebühr nach § 3 Abs. 1 der Verwaltungskostensatzung als Anlage zur Satzung beigefügte Kostenverzeichnis wird in folgenden Punkten geändert und ergänzt: Lfd. Nr. Gegenstand Gebühr €/ % des Gegenstandswertes 10.2. bei Direktanschluss an die öffentliche Abwasserkanalisation und/oder – Prüfung eingereichter Unterlagen der Grundstücks-entwässerungsanlage anstelle der Abnahme vor Ort 25,0 0€ 10.4. Pauschaler Aufwandsersatz für die örtliche Überprüfung sofern nach § 55 Absatz 2. Pkt 3. der Abwasserbeseitigungssatzung keine Auskunft nach Aufforderung durch den Verband erfolgt 100,00 € 10.5. Aufwandsersatz für die zusätzliche Reinigung der abflusslosen Gruben und Kleinkläranlagen auf Anforderung des Überlassungspflichtigen 100,00 € 14.1.1. 1. Mahnung gemäß § 13 SächsVwVG 10,00 € 14.1.2. 2. Mahnung gemäß § 13 SächsVwVG 20,00 € 16. Aufwandsersatz bei Beschädigung /Verlust der Messeinrichtung durch Frostschaden, mechanische Beschädigung oder Abhandenkommen 16.1. Für mechanische (analoge) Zähler bis Q3 4 74,00 € 16.2. Für mechanische (analoge) Zähler bis Q3 10 85,00 € 16.3. Für Ultraschallzähler mit Funkauslesung bis Q3 4 125,00 € 16.4. Für Ultraschallzähler mit Funkauslesung bis Q3 10 335,00 € 16.5. Für Ultraschallzähler mit Funkauslesung größer Q 3 10 575,00 € 17. Aufwandsersatz für die Ablesung einer Messeinrichtung auf Anforderung eines Anschlussnehmers 17.1. Ablesung im Gebäude oder durch Funkauslesung je Messtelle 25,00 € 17.2. Ablesung mit Einstieg in ein Zählerschacht je Messtelle 35,00 € 18. Aufwandsersatz für die Überwachung der Anlieferung von sonstigem Abwasser auf Kläranlagen des Verbandes 18.1. Für Erstanlieferung pro Tag 25,00 € 18.2. Für Folgeanlieferung am Tag (je weitere Anlieferung) 10,00 € 18.3. Für Anlieferungen am Wochenende Zuschlag auf 18.1. und 18.2. zzgl. 100% § 2 - Inkrafttreten Die Änderungssatzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. ausgefertigt Torgau, den 27.11.2025 gez. Simon Verbandsvorsitzendre
Am Wasserturm 1 • 04860 Torgau • www.zweckverband-torgau.de Seite 4 von 6 Hinweis nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächGemO) Nach § 4 Abs. 4 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der SächsGemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn 1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist, 2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, 3. der Verbandsvorsitzende dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, 4. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber dem Zweckverband unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Ist eine Verletzung nach den Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4, Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
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