Wasserversorgungssatzung

Am Wasserturm 1 • 04860 Torgau • www.zweckverband-torgau.de Seite 10 von 24 TEIL III Hausanschlüsse, Grundstücksanschlüsse, Antragsverfahren, Anlage des Anschlussnehmers und Messeinrichtungen § 13 - Haus- und Grundstücksanschlüsse (1) Hausanschlüsse (§ 2 Abs. 4) werden ausschließlich vom Verband oder einem von ihm beauftragten Dritten hergestellt, unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt und stehen vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen im Eigentum des Verbandes. Für Anlagenteile, in denen sich die Messeinrichtung befindet (Wasserzählerbügel, beide Absperrventile oder Kugelhähne einschließlich des Rückflussverhinderers), gilt Satz 1 entsprechend. Der Verband kann aufgrund des Zustandes des Hausanschlusses (Materialverschleiß, Inkrustation, nicht zugelassene Materialen wie Bleirohr o. a.) eine Auswechslung des Hausanschlusses fordern bzw. anordnen. Hausanschlüsse stehen vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen im Eigentum des Verbandes. (2) Art, Zahl und Lage der Hausanschlüsse sowie deren Änderungen werden nach Anhörung des Anschlussnehmers und unter Wahrung seiner berechtigten Interessen vom Verband bestimmt. Jedes Grundstück erhält einen eigenen, unmittelbaren Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage. Es soll nicht über ein anderes Grundstück versorgt werden. (3) In besonders begründeten Einzelfällen kann der Verband den Anschluss mehrerer Grundstücke über einen gemeinsamen Hausanschluss vorschreiben oder auf Antrag zulassen. Wird ausnahmsweise eine gemeinsame Hausanschlussleitung über mehrere Grundstücke oder eine Ausnahme von § 13 Abs. 2 Satz 2 angeordnet oder zugelassen, müssen sich die beteiligten Grundstückseigentümer die Unterhaltungs- und Benutzungsrechte durch Eintragung einer Baulast sichern lassen. Ein beglaubigter Auszug aus dem Baulastenverzeichnis ist dem Verband zu überlassen. (4) Der Verband kann auf Antrag des Anschlussnehmers weitere Hausanschlüsse sowie vorläufige oder vorübergehende Anschlüsse (§ 8 Abs. 3) herstellen. (5) Hausanschlüsse dürfen nicht überbaut werden, die Freilegung muss stets möglich sein, sie sind vor Beschädigungen zu schützen. Der Anschlussnehmer hat die baulichen Voraussetzungen für die sichere Errichtung des Hausanschlusses zu schaffen. Er darf keine Einwirkungen auf den Hausanschluss vornehmen oder vornehmen lassen. Jede Beschädigung des Hausanschlusses, insbesondere das Undichtwerden von Leitungen sowie sonstige Störungen sind dem Zweckverband unverzüglich mitzuteilen. Werden durch den Zweckverband im Nachgang Überbauungen der Hausanschlussleitung festgestellt, so hat der Anschlussnehmer, diese nach Aufforderung durch den Zweckverband zu entfernen oder ist für die notwendige Änderung des Hausanschlusses kostenerstattungspflichtig. (6) Der Verband kann vom Anschlussnehmer nach Anhörung und unter Wahrung seiner berechtigten Interessen verlangen, dass dieser die unentgeltliche Anbringung des Hinweisschildes für seinen Hausanschluss an der Einfriedung oder an der Gebäudewand, gegebenenfalls auch das Aufstellen einer Säule für die Befestigung des Schildes gestattet. § 14 - Aufwendungsersatz (1) Den Aufwand für dieHerstellung, Veränderung und Beseitigung des Hausanschlusses sowieweiterer, vorläufiger oder vorübergehender Hausanschlüsse hat der Anschlussnehmer zu tragen, soweit die Maßnahmen vom Anschlussnehmer zu vertreten sind oder ihm dadurch Vorteile erwachsen. Die Kosten für die Herstellung sind vom Anschlussnehmer auch zu erstatten, wenn die Hausanschlüsse bereits beseitigt waren und das Grundstück nun erneut angeschlossen werden soll.

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