Wasserversorgungssatzung

Am Wasserturm 1 • 04860 Torgau • www.zweckverband-torgau.de Seite 14 von 24 § 22 - Ablesung oder Schätzung des Wasserverbrauches (1) Die Messeinrichtungen werden vom Beauftragten des Verbands regelmäßig einmal im Jahr oder auf Verlangen des Verbandes vom Anschlussnehmer selbst abgelesen. Der Anschlussnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass die Messeinrichtung leicht zugänglich ist. (2) Der Verband ist nicht verpflichtet, sofern die Räume des Anschlussnehmers nicht betreten werden können, mögliche weitere Zutrittsberechtigte zu ermitteln, um die Ablesung vor-zunehmen. Diese sind dem Verband durch den Anschlussnehmer vorher schriftlich zu benennen. (3) Der Wasserverbrauch wird abweichend von § 20 Abs. 1 durch Schätzung ermittelt, wenn 1. die Messeinrichtung ausgefallen ist 2. der Beauftragte des Verbandes die Räume des Anschlussnehmers nicht zum Ablesen betreten kann, 3. sich konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Wasserzähler den wirklichen Wasserverbrauch nicht angibt, 4. das Ergebnis der auf Verlangen des Verbandes vom Anschlussnehmer vorzunehmenden Ablesung des Wasserzählers nicht oder nicht rechtzeitig gemeldet wird, 5. sich konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass das gemeldete Ergebnis der Ablesung offensichtlich unzutreffend ist, 6. der Verbrauch von Wasser unter Beeinflussung oder Umgehung der Messeinrichtung stattgefunden hat, 7. zum Zeitpunkt des Wechsels des Gebührenschuldners (§ 30) keine Ablesung stattgefunden hat. Bei der Schätzung sind die tatsächlichen Verhältnisse angemessen zu berücksichtigen. § 23 - Messeinrichtungen an der Grundstücksgrenze (1) Der Verband kann verlangen, dass der Anschlussnehmer auf eigene Kosten, nach seiner Wahl, an der Grundstücksgrenze einen geeigneten Wasserzählerschacht oder Wasserzählerschrank errichtet bzw. anbringt, wenn: 1. das Grundstück unbebaut ist oder 2. die Versorgung des Gebäudes mit Hausanschlussleitungen erfolgt, die unverhältnismäßig lang sind oder nur unter besonderen Erschwernissen verlegt werden können, oder 3. kein Raum zur frostsicheren Unterbringung des Wasserzählers vorhanden ist. Der Wasserzählerschacht oder –schrank hat mindestens den vorgegeben Maßen des Verbandes zu entsprechen. (2) Der Anschlussnehmer ist verpflichtet, die Einrichtungen in ordnungsgemäßem Zustand und jederzeit zugänglich zu halten. (3) Der Anschlussnehmer kann die Verlegung der Einrichtungen auf seine Kosten verlangen, wenn sie an der bisherigen Stelle für ihn nicht mehr zumutbar sind und die Verlegung ohne Beeinträchtigung einer einwandfreien Messung möglich ist, sofern die Bedingungen gemäß Abs. 1 nicht mehr vorliegen. (4) Als unverhältnismäßig lang im Sinne des Abs. 1 Nr. 2 ist die Hausanschlussleitung dann anzusehen, wenn sie eine Länge von 15 m auf dem anzuschließenden Grundstück überschreitet. § 24 - Gemessene Wassermenge (1) Die gemessene Wassermenge gilt auch dann als Gebührenbemessungsgrundlage, wenn sie ungenutzt (etwa durch schadhafte Rohre, offenstehende Zapfstellen oder Rohrbrüche) hinter dem Wasserzähler verloren gegangen ist.

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