Wasserversorgungssatzung

Am Wasserturm 1 • 04860 Torgau • www.zweckverband-torgau.de Seite 21 von 24 TEIL VI Steuern, Übergangs- und Schlussbestimmungen § 40 - Umsatzsteuer (1) Soweit die Leistungen, die den in dieser Satzung festgelegten Abgaben, Aufwendungsersätzen oder sonstigen Einnahmen (Kosten und Entgelte) zugrunde liegen, umsatzsteuerpflichtig sind, tritt zu den Abgaben, Aufwendungsersätzen und Einnahmen noch die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe. § 41 - Unklare Rechtsverhältnisse (1) Bei Grundstücken, die imGrundbuch noch als Eigentumdes Volkes eingetragen sind, tritt an die Stelle des Grundstückseigentümers nach den Vorschriften dieser Satzung der Verfügungs- berechtigte im Sinne von § 8 Abs. 1 des Gesetzes über die Feststellung der Zuordnung von ehemals volkseigenem Vermögen (Vermögenszuordnungsgesetz - VZOG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29.03.1994 (BGBl. I S. 709), in der jeweils geltenden Fassung. § 42 - Inkrafttreten (1) Soweit Abgabenansprüche nachdem bisherigen Satzungsrecht aufgrund des SächsKAG oder des Vorschaltgesetzes Kommunalfinanzen bereits entstanden sind, gelten anstelle dieser Satzung die Satzungsbestimmungen, die im Zeitpunkt des Entstehens der Abgabenschuld gegolten haben. (2) Diese Neufassung der Wasserversorgung tritt am 01.01.2018 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Wasserversorgungssatzung vom 17.09.1999 mit allen späteren Änderungen außer Kraft. ausgefertigt: Torgau, den 01.12.2017 gez. Barth Dienstsiegel Verbandsvorsitzende

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