Wasserversorgungssatzung

Am Wasserturm 1 • 04860 Torgau • www.zweckverband-torgau.de Seite 4 von 24 Teil I - Allgemeines § 1 - Allgemeines, öffentliche Einrichtung (1) Der Zweckverband zur Trinkwasserversorgung und Abwasserbeseitigung Torgau-Westelbien (nachfolgend Verband genannt) betreibt die Wasserversorgung in seinem Gebiet als eine öffentliche Einrichtung zur Lieferung von Trinkwasser. (2) Der Verband entscheidet über Art, Umfang und Zeitpunkt des Baus, der Erweiterung und/oder der Erneuerung der öffentlichen Wasserversorgungsanlagen sowie den Anschluss daran. (3) Der Verband kann die Wasserversorgung ganz oder teilweise durch Dritte vornehmen lassen. (4) Der Verband betreibt die Wasserversorgung kostendeckend und erzielt keine Gewinne. (5) Der Verband kann mit seinen Mitgliedern Löschwasservereinbarungen abschließen. § 2 - Begriffsbestimmung (1) Anschlussnehmer ist der Grundstückseigentümer. Der Erbbauberechtigte, dieWohnungseigentümer, Wohnungserbbauberechtigte und sonst dinglich zur baulichen Nutzung des Grundstücks Berechtigte tritt bzw. treten an die Stelle des Grundstückseigentümers. (2) Als Wasserabnehmer gelten der Anschlussnehmer, alle sonstigen zur Entnahme von Wasser auf dem Grundstück Berechtigten sowie jeder der der öffentlichen Wasserversorgung tatsächlich Wasser entnimmt. (3) Die öffentlichen Wasserversorgungsanlagen haben den Zweck, die im Verbandsgebiet angeschlossenenGrundstückemitTrinkwasserzuversorgen.ÖffentlicheWasserver-sorgungsanlagen sind insbesondere die Wassergewinnungs- und aufbereitungsanlagen, das öffentliche Verteilungsnetz einschließlich Nebeneinrichtungen, Hochbehälter und Druckerhöhungsanlagen. Zu den öffentlichen Wasserversorgungsanlagen gehören auch die Hausanschlussleitungen. Weiterhin gehören zu öffentlichen Wasserversorgungsanlagen Leitungen auf privaten Grundstücken sofern sie der Versorgung von mehreren Grundstücken dienen und sie keine Leitungen im Sinne des Abs. 4 darstellen und diesbezüglich keine anderen Vereinbarungen getroffen sind. (4) Der Hausanschluss ist die Verbindung des Verteilungsnetzes mit der Anlage des Anschlussnehmers. Die Hausanschlussleitung beginnt an der Abzweigstelle des Verteilungsnetzes und endet mit der ersten Absperreinrichtung (Hauptabsperreinrichtung). Die Messeinrichtung (Wasserzähler) dient der Messung des Wasserverbrauchs der Anschlussnehmer bzw. Wasserabnehmer. Sie ist in der Regel hinter der Hausanschlussleitung und vor der Anlage des Anschlussnehmers anzuordnen und sollte sich möglichst im Inneren von Gebäuden, an einem frostsicheren Ort befinden. (5) Die Anlage des Anschlussnehmers ist die Gesamtheit aller Anlagenteile zur Versorgung mit Wasser (Installation / Verbrauchseinrichtungen) nach der Hauptabsperreinrichtung – ausgenommen der Messeinrichtung des Verbandes - unabhängig von der Lage innerhalb oder außerhalb von Gebäuden.

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