Wasserversorgungssatzung

Am Wasserturm 1 • 04860 Torgau • www.zweckverband-torgau.de Seite 7 von 24 § 8 - Verwendung des Wassers (1) Das Wasser wird nur für eigene Zwecke des Anschlussnehmers, seiner Mieter oder ähnlich berechtigter Personen zur Verfügung gestellt. Die Weiterleitung an sonstige Dritte ist nach Antrag nur mit schriftlicher Zustimmung des Verbandes zulässig. Diese muss erteilt werden, wenn dem Interesse an der Weiterleitung nicht überwiegende versorgungswirtschaftliche Gründe oder andere Satzungsregelungen (§ 10) dem entgegenstehen. (2) Das Wasser darf für alle Zwecke verwendet werden, soweit nicht in dieser Satzung oder aufgrund sonstiger gesetzlicher oder behördlicher Vorschriften Beschränkungen vorgesehen sind. Der Verband kann die Verwendung für bestimmte Zwecke ausschließen oder beschränken, soweit dies zur Sicherstellung der allgemeinen Wasserversorgung erforderlich ist. (3) Der Anschluss von Anlagen zum Bezug von Bauwasser ist bei dem Verband vor Beginn der Bauarbeiten zu beantragen. Entsprechendes gilt für Anschlüsse zu sonstigen vorübergehenden Zwecken. (4) Soll Wasser aus öffentlichen Hydranten nicht zum Feuerlöschen, sondern zu anderen vorübergehenden Zwecken entnommen werden, sind hierfür ausschließlich Hydrantenstandrohre des Verbandes mit Wasserzähler zu benutzen. (5) Sollen auf einem Grundstück besondere Feuerlöschanschlüsse eingerichtet werden, sind über ihre Anlegung, Unterhaltung und Prüfung besondere Vereinbarungen mit dem Verband zu treffen. § 9 - Unterbrechung des Wasserbezuges (1) Soll für ein Grundstück, das an die öffentliche Wasserversorgungsanlage angeschlossen ist, der Wasserbezug zeitweilig eingestellt werden (technisch begründete, zeitlich begrenzte, nicht notwendige Wasserentnahme), so hat dies der Anschlussnehmer mit einer Frist von 4 Wochen vorher schriftlich bei dem Verband anzumelden. Die zeitweilige Einstellung ist auf maximal 1 Jahr begrenzt. Auf Kosten des Anschlussnehmers wird durch den Verband der Hausanschluss gesperrt und der Wasserzähler ausgebaut. Der Hausanschluss bleibt inbetriebnahmefähig erhalten. Eine Wiederinbetriebnahme ist vom Anschlussnehmer mindestens 1 Woche vor dem gewünschten Termin anzumelden. Eine Befreiung von der Grundgebühr ist mit der zeitweiligen Einstellung des Wasserbezuges nicht verbunden. (2) Soll für ein Grundstück, das an die öffentliche Wasserversorgungsanlage angeschlossen ist, der Wasserbezug auf Dauer eingestellt werden, so hat der Anschlussnehmer die Abtrennung des Hausanschlusses von der Versorgungsleitung und den Ausbau des Wasserzählers durch den Verband mit einer Frist von 4 Wochen vorher bei diesem schriftlich zu beantragen. Die Kosten der Abtrennung und des Ausbaus trägt der Anschlussnehmer. Die begründete Einstellung des Wasserbezuges berührt nicht die Regelungen des Anschluss- und Benutzungszwanges.

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