Am Wasserturm 1 04860 Torgau www.zweckverband-torgau.de Telefon: 03421 74360 Fax: 03421 743630 Satzung zur 3. Änderung der Wasserversorgungssatzung des Zweckverbandes zur Trinkwasserversorgung und Abwasserbeseitigung Torgau-Westelbien in der Fassung vom 24.11.2017 Auf der Grundlage von § 35 Abs. 1 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) vom 20. Juni 1980 (BGBl. S. 750, 1067), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. Dezember 2014 (BGBl. S. 2010) in Verbindung mit § 50 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz – WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. S. 2585), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. August 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 189), § 43 des Sächsischen Wassergesetzes (SächsWG) vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 27. Juni 2025 (SächsGVBl. S. 285) und §§ 46, 60 Abs. 3 Satz 1, 1. Halbsatz sowie § 47 Abs. 2, § 6 Abs. 1 und § 5 Abs. 4 des Sächsischen Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (SächsKomZG) in der Fassung der Bekannt-machung vom 15. April 2019 (SächsGVBl. S. 270), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Februar 2022 (SächsGVBl. S. 134) in Verbindung mit §§ 4, 14 und 124 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 09. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 27. Juni 2025 (SächsGVBl. S. 285) sowie der §§ 1, 2, 9 und 33 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 09.März 2018 (SächsGVBl. S. 116), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Dezem-ber 2023 (SächsGVBl. S. 876) hat die Verbandsversammlung Trinkwasser in ihrer Sitzung am 27.11.2025 folgende 3. Änderung der Neufassung der Wasserversorgungssatzung des Zweckverbandes zur Trinkwasserversorgung und Abwasserbeseitigung Torgau – Westelbien vom 24.11.2017 beschlossen.
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Am Wasserturm 1 • 04860 Torgau • www.zweckverband-torgau.de Seite 3 von 8 Inhalt Inhaltsverzeichnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 Artikel1-Änderungen .......................4 1. 1. § 12 (Zutrittsrecht) Abs. 1 wird wie folgt geändert: . . . . . . . . . . . . . . . . . . .4 2. § 22 (Ablesung oder Schätzung des Wasserverbrauches) Abs. 1 wird wie folgt geändert: . .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .4 3. § 22 (Ablesung oder Schätzung des Wasserverbrauchs) Abs. 3 wird wie folgt geändert und ergänzt: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .4 4. § 26 (Wassergebühr) Abs. 2 wird wie folgt neu gefasst: . . . . . . . . . . . . . . . . . 5 5. § 27 (Grundgebühr) Abs. 1 wird wie folgt neu gefasst: . . . . . . . . . . . . . . . . . 5 6. § 29 (Hydrantenbenutzung) Abs. 1 wird wie folgt neu gefasst: . . . . . . . . . . . . .5 7. § 31 (Entstehung und Fälligkeit der Gebührenschuld, Veranlagungszeitraum) wird um Abs. 6 wie folgt ergänzt: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .5 Artikel2-Inkrafttreten .......................6 Hinweis nach § 4 Abs. 4 SächsGemO . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .6 Inhaltsverzeichnis
Am Wasserturm 1 • 04860 Torgau • www.zweckverband-torgau.de Seite 4 von 8 Artikel 1 - Änderungen 1. 1. § 12 (Zutrittsrecht) Abs. 1 wird wie folgt geändert: (1) Der Wasserabnehmer hat dem mit einem Dienstausweis versehenen Beauftragten des Verbandes Zutritt zu seinen Räumen und zu den in § 16 und § 20 genannten Einrichtungen jederzeit zu gestatten,’ soweit dies für die Prüfung der technischen Einrichtungen, zur Wahrung sonstiger Rechte und Pflichten nach dieser Satzung, insbesondere zur Ablesung oder zur Ermittlung der Grundlagen für die Gebührenbemessung erforderlich ist. . 2. § 22 (Ablesung oder Schätzung des Wasserverbrauches) Abs. 1 wird wie folgt geändert: (1) Die analogen oder nach Widerspruch des Anschlussnehmers zur Funkauslesung deaktivierten Messeinrichtungen werden vom Beauftragten des Verbandes regelmäßig einmal im Jahr oder auf Verlangen des Verbandes vom Anschlussnehmer selbst abgelesen. Der Anschlussnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass die Messeinrichtung leicht zugänglich ist. Funkwasserzähler werden grundsätzlich einmal im Jahr durch den Verband zum Zweck der Verbrauchsabrechnung ausgelesen. Darüber hinaus ist der Verband berechtigt, analoge als auch Funkwasserzähler anlassbezogen ab-bzw. auszulesen, soweit dies zur Abwehr von Gefahren für den ordnungsgemäßen Betrieb der Wasserversorgungsanlagen oder anderer öffentlicher Interessen erforderlich ist. Dazu gehören insbesondere die Gewährleistung der Trinkwasserhygiene (z.B. Aus lesen der Wassertemperatur), die Leckageortung (z.B. Auslesung des Mengendurchflusses), die Ver meidung von störenden Rückwirkungen auf Anlagen des Verbandes oder Dritter (z.B. durch Auslesung von Daten zu einem Rückwärtslauf) sowie zur Überprüfung eines Verdachtes auf Manipulation (z.B. durch Auslesen von Daten über Trockenfall der Eingebauten Messeinrichtung). Im Einvernehmen mit dem Anschlussnehmer kann ein Zähler auch zu weiteren Zwecken ausgelesen werden. Hat ein Anschlussnehmer der Funkauslesung widersprochen, so hat der Anschlussnehmer die dem Verband entstehenden Mehraufwendungen der Erfassung der Verbrauchsdaten für die Verbrauchsabrechnung zu erstatten. 3. § 22 (Ablesung oder Schätzung des Wasserverbrauchs) Abs. 3 wird wie folgt geändert und ergänzt: (3) Der Wasserverbrauch kann abweichend von § 20 Abs. 1 durch Schätzung ermittelt werden, wenn 1. die Messeinrichtung ausgefallen ist 2. der Beauftragte des Verbandes die Räume des Anschlussnehmers nicht zum Ablesen betreten kann, 3. sich konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Wasserzähler den wirklichen Wasserver brauch nicht angibt, 4. das Ergebnis der auf Verlangen des Verbandes vom Anschlussnehmer vorzunehmenden Ablesung des Wasserzählers nicht oder nicht rechtzeitig gemeldet wird, 5. sich konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass das gemeldete Ergebnis der Ablesung offen sichtlich unzutreffend ist, 6. der Verbrauch von Wasser unter Beeinflussung oder Umgehung der Messeinrichtung stattge funden hat,
Am Wasserturm 1 • 04860 Torgau • www.zweckverband-torgau.de Seite 5 von 8 7. zum Zeitpunkt des Wechsels des Gebührenschuldners (§ 30) keine Ablesung der Messeinrichtung stattgefunden hat und im Nachgang kein Ablesewert ermittelbar ist. 8. der Anschlussnehmer die Funkverbindung eines Funkzählers aktiv stört oder der Funkauslesung widersprochen hat und keine Ablesung durch Beauftragte des Verbandes gewährt. Bei der Schätzung sind die tatsächlichen Verhältnisse angemessen zu berücksichtigen. 4. § 26 (Wassergebühr) Abs. 2 wird wie folgt neu gefasst: (2) Die Verbrauchsgebühr ist die Gebühr für den gemessenen Verbrauch und wird mittels Messeinrichtung festgestellt. Die Verbrauchsgebühr beträgt zuzüglich der gesetzlich geltenden Umsatzsteuer je m³ 2,48 €. 5. § 27 (Grundgebühr) Abs. 1 wird wie folgt neu gefasst: (1) Die Grundgebühr ist die Gebühr für die allgemeine Leistungsbereitschaft und ist unabhängig von der Menge des gelieferten Wassers zu zahlen. Die Grundgebühr wird für jeden Hausanschluss, gestaffelt nach der Zählergröße, erhoben. Sie beträgt monatlich zuzüglich gesetzlich geltender Umsatzsteuer bei Wasserzählern mit einer Nenngröße von: Nenndurchfluss bis Q3 4 bis Q3 10 größer Q3 10 9,75 € 19,50 € 48,75 € Wird der Hausanschluss im Laufe des Berechnungszeitraumes hergestellt, so wird die Grundgebühr anteilig ab Anschlusstag berechnet. Verlangt der Anschlussnehmer den Rückbau, so wird der Monat, in welchem der Rückbau begehrt wurde, als voller Monat gerechnet. 6. § 29 (Hydrantenbenutzung) Abs. 1 wird wie folgt neu gefasst: (1) Für die Bereitstellung von Standrohren und Standrohrzählern zur Wasserentnahme an Ober- oder Unterflurhydranten (§ 8 Abs. 4) ist folgende Ausleihgebühr zu entrichten: - 5,00 € pro Tag (bis 14 Tage) - 2,00 € pro weiteren Tag Daneben ist die auf die verbrauchte Wassermenge entfallende Verbrauchsgebühr (§ 26 Abs. 2) zu zahlen. 7. § 31 (Entstehung und Fälligkeit der Gebührenschuld, Veranlagungszeitraum) wird um Abs. 6 wie folgt ergänzt: (6) Die Gebühren ruhen als öffentliche Last auf dem Grundstück, soweit die Gebühren gegenüber dem Grundstückseigentümer festgesetzt wurden. Erfolgte eine Festsetzung gegenüber dem Erbbaube- rechtigten oder sonst dinglich zur baulichen Nutzung Berechtigten, ruhen die Gebühren auf dem Erbbaurecht oder sonstigem dinglichen Nutzungsrecht.
Am Wasserturm 1 • 04860 Torgau • www.zweckverband-torgau.de Seite 6 von 8 Artikel 2 - Inkrafttreten Die Satzung zur 3. Änderung der Neufassung der Wasserversorgungssatzung des Zweckverbandes zur Trinkwasserversorgung und Abwasserbeseitigung Torgau-Westelbien tritt nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung frühestens jedoch zum 01.01.2026 in Kraft. ausgefertigt Torgau, den: 27.11.2025 gez. Simon Verbandsvorsitzende Hinweis nach § 4 Abs. 4 SächsGemO Nach § 4 Abs. 4 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zu Stande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen. Dies gilt nicht, wenn 1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist, 2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, 3. der Verbandsvorsitzende dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, 4. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber dem Zweckverband unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
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