Am Wasserturm 1 • 04860 Torgau • www.zweckverband-torgau.de Seite 4 von 8 Artikel 1 - Änderungen 1. 1. § 12 (Zutrittsrecht) Abs. 1 wird wie folgt geändert: (1) Der Wasserabnehmer hat dem mit einem Dienstausweis versehenen Beauftragten des Verbandes Zutritt zu seinen Räumen und zu den in § 16 und § 20 genannten Einrichtungen jederzeit zu gestatten,’ soweit dies für die Prüfung der technischen Einrichtungen, zur Wahrung sonstiger Rechte und Pflichten nach dieser Satzung, insbesondere zur Ablesung oder zur Ermittlung der Grundlagen für die Gebührenbemessung erforderlich ist. . 2. § 22 (Ablesung oder Schätzung des Wasserverbrauches) Abs. 1 wird wie folgt geändert: (1) Die analogen oder nach Widerspruch des Anschlussnehmers zur Funkauslesung deaktivierten Messeinrichtungen werden vom Beauftragten des Verbandes regelmäßig einmal im Jahr oder auf Verlangen des Verbandes vom Anschlussnehmer selbst abgelesen. Der Anschlussnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass die Messeinrichtung leicht zugänglich ist. Funkwasserzähler werden grundsätzlich einmal im Jahr durch den Verband zum Zweck der Verbrauchsabrechnung ausgelesen. Darüber hinaus ist der Verband berechtigt, analoge als auch Funkwasserzähler anlassbezogen ab-bzw. auszulesen, soweit dies zur Abwehr von Gefahren für den ordnungsgemäßen Betrieb der Wasserversorgungsanlagen oder anderer öffentlicher Interessen erforderlich ist. Dazu gehören insbesondere die Gewährleistung der Trinkwasserhygiene (z.B. Aus lesen der Wassertemperatur), die Leckageortung (z.B. Auslesung des Mengendurchflusses), die Ver meidung von störenden Rückwirkungen auf Anlagen des Verbandes oder Dritter (z.B. durch Auslesung von Daten zu einem Rückwärtslauf) sowie zur Überprüfung eines Verdachtes auf Manipulation (z.B. durch Auslesen von Daten über Trockenfall der Eingebauten Messeinrichtung). Im Einvernehmen mit dem Anschlussnehmer kann ein Zähler auch zu weiteren Zwecken ausgelesen werden. Hat ein Anschlussnehmer der Funkauslesung widersprochen, so hat der Anschlussnehmer die dem Verband entstehenden Mehraufwendungen der Erfassung der Verbrauchsdaten für die Verbrauchsabrechnung zu erstatten. 3. § 22 (Ablesung oder Schätzung des Wasserverbrauchs) Abs. 3 wird wie folgt geändert und ergänzt: (3) Der Wasserverbrauch kann abweichend von § 20 Abs. 1 durch Schätzung ermittelt werden, wenn 1. die Messeinrichtung ausgefallen ist 2. der Beauftragte des Verbandes die Räume des Anschlussnehmers nicht zum Ablesen betreten kann, 3. sich konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Wasserzähler den wirklichen Wasserver brauch nicht angibt, 4. das Ergebnis der auf Verlangen des Verbandes vom Anschlussnehmer vorzunehmenden Ablesung des Wasserzählers nicht oder nicht rechtzeitig gemeldet wird, 5. sich konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass das gemeldete Ergebnis der Ablesung offen sichtlich unzutreffend ist, 6. der Verbrauch von Wasser unter Beeinflussung oder Umgehung der Messeinrichtung stattge funden hat,
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