Am Wasserturm 1 • 04860 Torgau • www.zweckverband-torgau.de Seite 5 von 8 7. zum Zeitpunkt des Wechsels des Gebührenschuldners (§ 30) keine Ablesung der Messeinrichtung stattgefunden hat und im Nachgang kein Ablesewert ermittelbar ist. 8. der Anschlussnehmer die Funkverbindung eines Funkzählers aktiv stört oder der Funkauslesung widersprochen hat und keine Ablesung durch Beauftragte des Verbandes gewährt. Bei der Schätzung sind die tatsächlichen Verhältnisse angemessen zu berücksichtigen. 4. § 26 (Wassergebühr) Abs. 2 wird wie folgt neu gefasst: (2) Die Verbrauchsgebühr ist die Gebühr für den gemessenen Verbrauch und wird mittels Messeinrichtung festgestellt. Die Verbrauchsgebühr beträgt zuzüglich der gesetzlich geltenden Umsatzsteuer je m³ 2,48 €. 5. § 27 (Grundgebühr) Abs. 1 wird wie folgt neu gefasst: (1) Die Grundgebühr ist die Gebühr für die allgemeine Leistungsbereitschaft und ist unabhängig von der Menge des gelieferten Wassers zu zahlen. Die Grundgebühr wird für jeden Hausanschluss, gestaffelt nach der Zählergröße, erhoben. Sie beträgt monatlich zuzüglich gesetzlich geltender Umsatzsteuer bei Wasserzählern mit einer Nenngröße von: Nenndurchfluss bis Q3 4 bis Q3 10 größer Q3 10 9,75 € 19,50 € 48,75 € Wird der Hausanschluss im Laufe des Berechnungszeitraumes hergestellt, so wird die Grundgebühr anteilig ab Anschlusstag berechnet. Verlangt der Anschlussnehmer den Rückbau, so wird der Monat, in welchem der Rückbau begehrt wurde, als voller Monat gerechnet. 6. § 29 (Hydrantenbenutzung) Abs. 1 wird wie folgt neu gefasst: (1) Für die Bereitstellung von Standrohren und Standrohrzählern zur Wasserentnahme an Ober- oder Unterflurhydranten (§ 8 Abs. 4) ist folgende Ausleihgebühr zu entrichten: - 5,00 € pro Tag (bis 14 Tage) - 2,00 € pro weiteren Tag Daneben ist die auf die verbrauchte Wassermenge entfallende Verbrauchsgebühr (§ 26 Abs. 2) zu zahlen. 7. § 31 (Entstehung und Fälligkeit der Gebührenschuld, Veranlagungszeitraum) wird um Abs. 6 wie folgt ergänzt: (6) Die Gebühren ruhen als öffentliche Last auf dem Grundstück, soweit die Gebühren gegenüber dem Grundstückseigentümer festgesetzt wurden. Erfolgte eine Festsetzung gegenüber dem Erbbaube- rechtigten oder sonst dinglich zur baulichen Nutzung Berechtigten, ruhen die Gebühren auf dem Erbbaurecht oder sonstigem dinglichen Nutzungsrecht.
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