2. Änderung Wasserversorgungssatzung - 24.11.2017

Am Wasserturm 1 04860 Torgau www.zweckverband-torgau.de Telefon: 03421 74360 Fax: 03421 743630 Satzung zur 2. Änderung der Wasserversorgungssatzung des Zweckverbandes zur Trinkwasserversorgung und Abwasserbeseitigung Torgau-Westelbien in der Fassung vom 24.11.2017 Auf der Grundlage von § 35 Abs. 1 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) vom 20. Juni 1980 (BGBl. S. 750, 1067), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. Dezember 2014 (BGBl. S. 2010) in Verbindung mit § 50 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz – WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. S. 2585), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 3. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 176), § 43 des Sächsischen Wassergesetzes (SächsWG) vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 705) und §§ 46, 60 Abs. 3 Satz 1, 1. Halbsatz sowie § 47 Abs. 2, § 6 Abs. 1 und § 5 Abs. 4 des Sächsischen Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (Sächs-KomZG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. April 2019 (SächsGVBl. S. 270), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Februar 2022 (SächsGVBl. S. 134) in Verbindung mit §§ 4, 14 und 124 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 09. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 705) sowie der §§ 1, 2, 9 und 33 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 09.03.2018 (SächsGVBl. S. 116), zuletzt geändert durch Gesetz vom 05. April 2019 (SächsGVBl. S. 245) hat die Verbandsversammlung Trinkwasser in ihrer Sitzung am 17.11.2023 folgende 2. Änderung der Wasserversorgungssatzung beschlossen:

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Am Wasserturm 1 • 04860 Torgau • www.zweckverband-torgau.de Seite 3 von 6 Inhalt Inhaltsverzeichnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 Artikel1-Änderungen .......................4 1. § 26 (Wassergebühr) Abs. 2 wird wie folgt geändert: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4 2. § 27 (Grundgebühr) Abs. 1 wird wie folgt neu gefasst: . . . . . . . . . . . . . . . . . .4 Artikel2-Inkrafttreten .......................5 Hinweis nach § 4 Abs. 4 SächsGemO . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .5 Inhaltsverzeichnis

Am Wasserturm 1 • 04860 Torgau • www.zweckverband-torgau.de Seite 4 von 6 Artikel 1 - Änderungen 1. § 26 (Wassergebühr) Abs. 2 wird wie folgt geändert: (2) Die Verbrauchsgebühr ist die Gebühr für den gemessenen Verbrauch und wird mittels Messeinrichtung festgestellt. Die Verbrauchsgebühr beträgt je m³ 2,20 €. 2. § 27 (Grundgebühr) Abs. 1 wird wie folgt neu gefasst: (1) Die Grundgebühr ist die Gebühr für die allgemeine Leistungsbereitschaft und ist unabhängig von der Menge des gelieferten Wassers zu zahlen. Die Grundgebühr wird für jeden Hausanschluss, gestaffelt nach der Zählergröße, erhoben. Sie beträgt bei Wasserzählern mit einer Nenngröße von: Nenndurchfluss bis Q3 4 bis Q3 10 größer Q3 10 €/Monat 9,35 € 18,70 € 46,75 € Wird der Hausanschluss im Laufe des Berechnungszeitraumes hergestellt, so wird die Grundgebühr anteilig ab Anschlusstag berechnet. Verlangt der Anschluss-nehmer den Rückbau, so wird der Monat, in welchem der Rückbau begehrt wurde, als voller Monat gerechnet.

Am Wasserturm 1 • 04860 Torgau • www.zweckverband-torgau.de Seite 5 von 6 Artikel 2 - Inkrafttreten Diese Änderungssatzung tritt zum 01.01.2024 in Kraft. ausgefertigt: Torgau, 01.12.2023 gez. Simon Verbandsvorsitzende Hinweis nach § 4 Abs. 4 SächsGemO Nach § 4 Abs. 4 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zu Stande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen. Dies gilt nicht, wenn 1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist, 2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, 3. der Verbandsvorsitzende dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, 4. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber dem Zweckverband unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

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