Verwaltungskostensatzung - 29.11.2019

Am Wasserturm 1 • 04860 Torgau • www.zweckverband-torgau.de Seite 3 von 8 § 1 - Kostenpflicht Der Zweckverband zur Trinkwasserversorgung und Abwasserbeseitigung Torgau-Westelbien erhebt für seine Amtshandlungen und sonstigen öffentlich-rechtlichen Leistungen (öffentlich-rechtliche Leistungen), die er in weisungsfreien Angelegenheiten im eigenen Wirkungskreis durchführt, Verwaltungsgebühren und Auslagen (Kosten) nach den Vorschriften dieser Satzung. § 2 - Kostenschuldner (1) Zur Zahlung ist verpflichtet, a) wer die öffentlich-rechtliche Leistung veranlasst, derjenige, in dessen Interesse die öffentlich-rechtliche Leistung vorgenommen wird oder wem die Leistung nach § 2 Abs. 2 SächsVwKG individuell zuzurechnen ist, b) wer die Kosten dem Zweckverband gegenüber schriftlich übernommen hat oder für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet, c) im Rechtsbehelfsverfahren und in streitentscheidenden Verwaltungsverfahren derjenige, dem die Kosten auferlegt werden. (2) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner. (3) Auslagen im Sinne des § 6 Abs. 1, die durch unbegründete Einwendungen eines Beteiligten oder durch Verschulden eines Beteiligten oder eines Dritten entstanden sind, hat dieser zu tragen. § 3 - Gebührenhöhe, Kostenverzeichnis (1) Die Höhe der Verwaltungsgebühr richtet sich, unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes der an der öffentlich-rechtlichen Leistung beteiligten Behörden und Stellen (Kostendeckungsgebot) und der Bedeutung der Angelegenheit für die Beteiligten nach dem als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Kostenverzeichnis. Die Gebühr darf nicht im Missverhältnis zu der öffentlich-rechtlichen Leistung stehen. (2) Für öffentlich-rechtliche Leistungen, die nicht im Kostenverzeichnis enthalten sind, wird eine Verwaltungsgebühr erhoben, die nach den im Kostenverzeichnis bewerteten vergleichbaren öffentlich-rechtlichen Leistungen zu bemessen sind. (3) Ist eine Gebühr nach demWert des Gegenstandes der öffentlich-rechtlichen Leistung zu berechnen, so ist dieser zur Zeit der Beendigung der Leistung maßgebend. (4) Der Kostenschuldner ist verpflichtet, die zur Festsetzung der Kosten erforderlichen Angaben wahrheitsgemäß und vollständig zu machen sowie die notwendigen Unterlagen in Urschrift oder beglaubigter Kopie vorzulegen. (5) Unberührt bleiben Gebührenregelungen, die schon in anderen Satzungen getroffen sind § 4 - Entstehung der Kosten Die Kosten entstehen mit der Beendigung der kostenpflichtigen öffentlich-rechtlichen Leistung. In den Fällen, in denen mehrere Leistungen innerhalb eines Verfahrens getätigt werden, mit der Beendigung der letzten kostenpflichtigen Leistung. Bei der Zurücknahme oder bei Erledigung eines Antrages oder Rechts- behelfs entstehen Kosten zum Zeitpunkt, zu dem das Einverständnis als erteilt gilt.

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