Verwaltungskostensatzung - 29.11.2019

Am Wasserturm 1 • 04860 Torgau • www.zweckverband-torgau.de Seite 4 von 8 § 5 - Zeitpunkt der Fälligkeit Die Verwaltungskosten werden einen Monat nach Bekanntgabe der Verwaltungskostenentscheidung an den Kostenschuldner fällig, wenn nicht der Zweckverband einen anderen Zeitpunkt bestimmt oder die Fälligkeit abweichend durch Vertrag geregelt ist. § 6 - Auslagen (1) Auslagen sind Aufwendungen, die nicht regelmäßig im Zusammenhang mit der Erbringung der öffentlich-rechtlichen Leistung anfallen und deshalb nicht nach § 4 Absatz 2 SächsVwKG zu dem in die Gebühr einzubeziehenden Verwaltungsaufwand gehören, werden in der tatsächlich entstandenen Höhe als Auslagen erhoben. Als Auslagen werden insbesondere erhoben: 1. Vergütungen und Entschädigungen, die Sachverständigen, Dolmetschern, Übersetzern, Zeugen und sonstigen Personen zustehen, 2. Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen, 3. Reisekosten im Sinne der Reisekostenvorschriften und sonstigen Aufwendungen bei der Ausführung von Dienstgeschäften außerhalb der Geschäftsstellen 4. Aufwendungen anderer Behörden oder Personen. (2) Auslagen werden in der tatsächlich angefallenen Höhe erhoben. (3) (3) Können nach besonderen Rechtsvorschriften Auslagen erhoben werden, die nicht näher bezeichnet sind, gilt Absatz 1 entsprechend. § 7 - Anwendung von Bestimmungen des SächsVwKG Gemäß § 8 a Abs. 2 SächsKAG finden die §§ 2, 3 Abs. 4 bis 6, § 4 Abs. 2, 3 und 5, §§ 6 bis 9, 11 bis 13, 15, 16, 17 Abs. 1 bis 3 und 5, §§ 18 bis 20, 22 und 23 des Sächsischen Verwaltungskostengesetzes vom 05. April 2019 (SächsGVBl. S. 245), in der jeweils geltenden Fassung, bei der Erhebung der Kosten nach dieser Satzung Anwendung. § 8 - Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Ver- waltungskostensatzung vom 08.12.2006 einschließlich aller Änderungen außer Kraft. Torgau, den 06.12.2019 gez. Barth Verbandsvorsitzende

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