Verwaltungskostensatzung - 29.11.2019

Am Wasserturm 1 • 04860 Torgau • www.zweckverband-torgau.de Seite 7 von 8 Lfd. Nr. Gegenstand Gebühr €/ % des Gegenstandswertes 16 Amtshandlungen im Rechtsbehelfsverfahren 16.1. Entscheidung über einen Rechtsbehelf (Berechnung der Ver- waltungsgebühr erfolgt anhand des Streitwertes) 16.1.1. 0,01 € – 100,00 € 20,00 € 16.1.2. 100,01 € - 500,00 € 30,00 € 16.1.3 500,01 € - 1.000,00 € 40,00 € 16.1.4. 1.000,01 € - 2.500,00 € 55,00 € 16.1.5. 2.500,01 € - 5.000,00 € 75,00 € 16.1.6. 5.000,01 € - 10.000,00 € 100,00 € 16.1.7. über 10.000,01 € 110,00 € Abs. 4 SächsGemO Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zu Stande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen. Dies gilt nicht, wenn 1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist, 2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, 3. der Verbandsvorsitzende dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, 4. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber dem Zweckverband unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Sätze 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist.

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