Wasserversorgungssatzung

Am Wasserturm 1 • 04860 Torgau • www.zweckverband-torgau.de Seite 16 von 24 § 29 - Hydrantenbenutzung (1) Für die Bereitstellung von Standrohren und Standrohrzählern zur Wasserentnahme an Ober- oder Unterflurhydranten (§ 8 Abs. 4) ist folgende Ausleihgebühr zu entrichten: - 1,45 € pro Tag (bis 14 Tage) - 0,73 € pro weiteren Tag Daneben ist die auf die verbrauchte Wassermenge entfallende Verbrauchsgebühr (§ 26 Abs. 2) zu zahlen. (2) Der Verband händigt die Hydrantenstandrohre und Standrohrzähler nur gegen Vorkasse einer Sicherheitsleistung in Höhe von 250,00 €/pro Standrohr oder Standrohrzähler aus. In besonderen Fällen kann der Verband auf die Gestellung einer Sicherheitsleistung verzichten. (3) Im Falles des Verlustes oder Beschädigung des Standrohres trägt der Entleiher die vollständigen Kosten der Ersatzbeschaffung bzw. der Reparatur. Der Anspruch entsteht mit dem Tag der Verlust- bzw. Beschädigungsmeldung. § 30 - Gebührenschuldner (1) (1) Schuldner der Wassergebühr ist der Anschlussnehmer. Bei Grundstücken, die in Teil- oder Wohnungseigentum im Sinne des Wohnungseigen-tumsgesetzes (WEG) stehen, werden die Gebühren einheitlich für die Gemeinschaft festgesetzt und, soweit vorhanden, bei dem gesetzlich bestellten Verwalter angefordert. (2) Erfolgt die Wasserentnahme ohne konkreten Grundstücksbezug oder widerrechtlich, so ist Gebührenschuldner derjenige, der das Wasser entnimmt. (3) Bei der Ausleihe von Standrohren und Standrohrzählern nach § 29 ist der Entleiher (Mieter) Gebührenschuldner. (4) Mehrere Gebührenschuldner nach den Abs. 1 bis 3 haften als Gesamtschuldner. § 31 - Entstehung und Fälligkeit der Gebührenschuld, Veranlagungszeitraum, (1) Die Pflicht, Gebühren zu entrichten, entsteht jeweils zu Beginn des Kalenderjahres, frühestens jedoch mit dem Anschluss an die öffentlichen Wasserversorgungsanlagen. Erfolgt die Wasserentnahme ohne konkreten Grundstücksbezug oder widerrechtlich, entsteht die Gebührenpflicht mit Beginn der tatsächlichen Nutzung. In den Fällen des § 29 entsteht die Pflicht der Gebührenentrichtung mit dem Tag der Ausleihe. (2) Die Gebührenschuld entsteht jeweils zum Ende des Kalenderjahres für das jeweilige Kalenderjahr (Veranlagungszeitraum) bzw. in den Fällen des § 29 am letzten Tag der Ausleihe. (3) Der Verband ist berechtigt, auf Grundlage der erfolgten Jahresablesung die erfassten Zählerstände zum 31.12. des Abrechnungsjahres anteilig hoch- bzw. herunterzurechnen. (4) Die Benutzungsgebühren werden jeweils durch Bescheid festgesetzt und einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. Ist in den Fällen des § 30 Abs. 1 Satz 3 von den Wohnungseigentümern ein Verwalter bestellt worden, kann der Bescheid dem Verwalter bekannt gegeben werden. (5) Gebührenbescheide, die mithilfe automatischer Einrichtungen erstellt werden, bedürfen keiner Unterschrift und Namensangabe (§ 35 Abs. 5 VwVfG i.V.m. § 1 SächsVwVfZG).

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