Wasserversorgungssatzung

Am Wasserturm 1 • 04860 Torgau • www.zweckverband-torgau.de Seite 17 von 24 § 32 - Vorauszahlungen (1) Jeweils auf den 15.03., 15.05., 15.07., 15.09. und 15.11. eines jeden Jahres sind Vorauszahlungen auf die voraussichtliche Gebührenschuld nach den §§ 25 ff. zu leisten. Der Vorauszahlung ist jeweils ein Fünftel der Verbrauchsmenge des Vorjahres zugrunde zu legen. Fehlt eine Vorjahresabrechnung oder bezieht sich diese nicht auf ein volles Kalenderjahr, wird die voraussichtliche Verbrauchsmenge geschätzt. (2) Der Verband kann die Höhe der Vorauszahlungen bei erheblich verändertem Verbrauchsverhalten auf Antrag und Nachweis des Anschlussnehmers ändern. (3) Erfolgt die Gebührenerhebung zu einem späteren Zeitpunkt, wird den Vorauszahlungen auch die voraussichtliche Jahresgebührenschuld zugrunde gelegt und auf die verbleibendenden Fälligkeitstermine des laufenden Jahres aufgeteilt. § 33 - Säumnis (1) Bei Zahlungsverzug des Gebührenpflichtigen erhebt der Verband Vollstreckungskosten nach der Verwaltungskostensatzung des Verbandes. § 34 - Auskunfts- und Duldungspflicht (1) Die Abgabenpflichtigen und ihre Vertreter haben dem Verband jede Auskunft zu erteilen, die für die Festsetzung und Erhebung der Abgaben erforderlich ist. (2) Der Verband kann an Ort und Stelle ermitteln. Die nach Abs. 1 zur Auskunft verpflichteten Personen haben dies zu ermöglichen und in dem erforderlichen Umfang zu helfen.-------

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