1. Änderung Wasserversorgungssatzung - 24.11.2017

Am Wasserturm 1 • 04860 Torgau • www.zweckverband-torgau.de Seite 4 von 10 Artikel 1 - Änderungen 1. §14 (Aufwendungsersatz) wird wie folgt ergänzt: Abs. 8 Der Verband ist berechtigt, für die Erstellung oder Veränderung des Hausanschlusses eine Vorauszahlung auf die zu erwartenden Aufwendungen zu verlangen, wenn nach den Umständen des Einzelfalles zu besorgen ist, dass der Anschlussnehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt. 2. § 20 (Messung) Abs. 2 und Abs. 4 werden wie folgt neu gefasst: (2) Der Verband hat dafür Sorge zu tragen, dass eine einwandfreie Messung der verbrauchten Wassermenge gewährleistet ist. Der Verband ist berechtigt, neben analogen Messeinrichtungen im Zuge des turnusmäßigen Austauschs, bei Ersatz oder bei Erstinstallation elektronische Messeinrichtungen mit Funkmodul einzusetzen und zu betreiben. Die Messeinrichtungen, die über eine Funkverbindung auslesbar sind (Funkwasserzähler), erfüllen die datenschutzrechtlichen Bestimmungen nach Anlage 1 zu diese Satzung. Er bestimmt Art, Zahl und Größe sowie Anbringungsort der Messeinrichtungen. Ebenso ist die Lieferung, Anbringung, Überwachung, Unterhaltung und Entfernung von Messeinrichtungen Aufgabe des Verbandes. Er hat den Anschlussnehmer anzuhören und dessen berechtigte Interessen zu wahren. Er ist verpflichtet, auf Verlangen des Anschlussnehmers die Messeinrichtungen zu verlegen, wenn dies ohne Beeinträchtigung einer einwandfreien Messung möglich ist und die vertragliche Regelung zur Leistungsgrenze zwischen öffentlicher Anlage und Anlage des Anschlussnehmers erfolgt ist. Der Anschlussnehmer ist verpflichtet, die Kosten zu tragen. (4) Der Einbau von Zwischenzählern in die Verbrauchsleitung nach der Messeinrichtung des Verbandes ist dem Wasserabnehmer gestattet. Alle den Zwischenzähler betreffenden Kosten gehen zu seinen Lasten. Der Verband ist nicht verpflichtet, das Anzeigeergebnis eines Zwischenzählers der Wassergebührenberechnung zugrunde zu legen. Der Verband kann, sofern als Hauptmesseinrichtung eine elektronische Messeinrichtung mit Funkmodul eingesetzt ist, dem Anschlussnehmer ebenfalls als Zwischenzähler eine elektronische Messeinrichtung mit Funkmodul anbieten. In diesem Fall hat der Wasserabnehmer dem Verband die Beschaffungskosten zu erstatten. 3. § 22(Ablesung oder Schätzung des Wasserverbrauches) Abs. 1 wird wie folgt neu gefasst: (1) Die analogen Messeinrichtungen werden vom Beauftragten des Verbandes regelmäßig einmal im Jahr oder auf Verlangen des Verbandes vom Anschlussnehmer selbst abgelesen. Der Anschluss- nehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass die Messeinrichtung leicht zugänglich ist. Funkwasserzähler werden grundsätzlich einmal im Jahr durch den Verband zum Zweck der Verbrauchsabrechnung ausgelesen. Darüber hinaus ist der Verband berechtigt, analoge als auch Funkwasserzähler anlassbezogen ab- bzw. auszulesen, soweit dies zur Abwehr von Gefahren für den ordnungsgemäßen Betrieb der Wasserversorgungsanlagen oder anderer öffentlicher Interessen erforderlich ist. Dazu gehören insbesondere die Gewährleistung der Trinkwasserhygiene (z.B. durch Auslesen der Wassertemperatur), die Leckageortung (z.B. Auslesung des Mengendurchflusses), die Vermeidung von störenden Rückwirkungen auf Anlagen des Verbandes oder Dritter (z.B. durch Auslesung von Daten zu einem Rückwärtslauf) sowie zur Überprüfung eines Verdachtes auf Manipulation (z.B. durch Auslesen von Daten über Trockenfall der eingebauten Messeinrichtung).

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