1. Änderung Wasserversorgungssatzung - 24.11.2017

Am Wasserturm 1 • 04860 Torgau • www.zweckverband-torgau.de Seite 5 von 10 Im Einvernehmen mit dem Anschlussnehmer kann ein Zähler auch zu weiteren Zwecken ausgelesen werden. Dem Anschlussnehmer steht ein Widerspruchsrecht gegen die Funkauslesung zu, welches er schriftlich einzureichen hat. In diesem Fall wird das Funkmodul der elektronischen Messeinrichtung deaktiviert. Der Anschlussnehmer hat jedoch in diesem Fall die dem Verband entstehenden Mehraufwendungen der Erfassung der Verbrauchsdaten für die Verbrauchsabrechnung zu erstatten. Gleiches gilt, wenn eine elektronische Messeinrichtung als Hauptmesseinrichtung installiert ist bzw. wird und weiterhin ein analoger Zwischenzähler bzw. Absetzungszähler durch den Anschlussnehmer betrieben wird. 4. § 22 (Ablesung oder Schätzung des Wasserverbrauchs) Abs. 3 wird wie folgt ergänzt: (3) Der Wasserverbrauch wird abweichend von § 20 Abs. 1 durch Schätzung ermittelt, wenn 8. – der Anschlussnehmer die Funkverbindung eines Funkzählers aktiv stört oder der Funkauslesung widersprochen hat und keine Ablesung durch Beauftragte des Verbandes gewährt. 5. § 26 (Wassergebühr) Abs. 2 wird wie folgt neu gefasst: (2) Die Verbrauchsgebühr ist die Gebühr für den gemessenen Verbrauch und wird mittels Messeinrichtung festgestellt. Die Verbrauchsgebühr beträgt je m³ 1,84 €. 6. § 27 (Grundgebühr) Abs. 1 wird wie folgt neu gefasst: (1) Die Grundgebühr ist die Gebühr für die allgemeine Leistungsbereitschaft und ist unabhängig von der Menge des gelieferten Wassers zu zahlen. Die Grundgebühr wird für jeden Hausanschluss, gestaffelt nach der Zählergröße, erhoben. Sie beträgt bei Wasserzählern mit einer Nenngröße von: Nenndurchfluss bis Q3 4 (ehemals Qn 2,5) bis Q3 10 (ehemals Qn 6) größer Q3 10 (ehemals Qn 6) €/Monat 8,66 € 17,32 € 43,30 € Wird der Hausanschluss im Laufe des Berechnungszeitraumes hergestellt, so wird die Grundgebühr anteilig ab Anschlusstag berechnet. Verlangt der Anschlussnehmer den Rückbau, so wird der Monat, in welchem der Rückbau begehrt wurde, als voller Monat gerechnet. 7. § 29 (Hydrantenbenutzung) Abs. 1 wird wie folgt neu gefasst: (1) Für die Bereitstellung von Standrohren und Standrohrzählern zur Wasserentnahme an Ober- oder Unterflurhydranten (§ 8 Abs. 4) ist folgende Ausleihgebühr zu entrichten: - 4,00 € pro Tag (bis 14 Tage) - 1,50 € pro weiteren Tag Daneben ist die auf die verbrauchte Wassermenge entfallende Verbrauchsgebühr (§ 26 Abs. 2) zu zahlen.

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